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Beginn der Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer
(1) Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits angezeigt hat. (2) Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf, wenn sie unterschrieben ist (Bezug: § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F. und n. F.).▶NWB WAAAB-42773
▶Praxishinweise: Die Anzeige des Nachlassgerichts kann nicht der Abgabe einer Steuererklärung gleichgesetzt werden und setzt deshalb die Frist für die Festsetzungsverjährung (4 Jahre) nicht in Lauf. Die bis zur Abgabe der Steuererklärung wirkende Anlaufhemmung wird nur durch eine wirksame (= unterschriebene) ...