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BFH 30.10.2003 III R 32/01, StuB 6/2004 S. 278

Einkommensteuer | Trinkgelder keine außergewöhnliche Belastung

Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom  - III R 240/94, BStBl 1997 II S. 346; Bezug: § 33 EStG).▶VT 237/04

▶Praxishinweise: Bei außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei Krankheitskosten – und damit auch bei Kurkosten – wird aber von der Rechtsprechung von einer solchen Prüfung abgesehen und eine Zwangsläufigkeit unterstellt. Dies gilt aber nur für die unmittelbaren Aufwendungen (bei einer Kur: Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung). Da Trinkgelder zivilrechtlich nicht geschuldet, sondern freiwillig gewährt werden, zähle...