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Aktien einer Zuckerfabrik als notwendiges Betriebsvermögen
Aktien einer Zuckerfabrik sind auch dann dem notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen, wenn mit dem Aktienbesitz satzungsgemäß eine Anbau- und Lieferverpflichtung verbunden ist, die bereits vor Einführung der Europäischen Zuckermarktordnung nicht beachtet wurde, und wenn den Lieferbeziehungen im Streitjahr eine Branchenvereinbarung im Sinne der VO (EWG) Nr. 206/68 zugrunde lag (Bezug: § 4 Abs. 1 EStG).▶VT 224/04
▶Praxishinweise: Im Streitfall handelte es sich um vinkulierte Namensaktien, die nach der Satzung der AG die Verpflichtung und das Recht beinhalteten, entsprechend der Beteiligung am Nominalkapital eine bestimmte Menge Rüben anzubauen und abzuliefern. Dieser betriebliche Bezug ist ausreichend, um von notwendigem Betriebsvermög...