Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vertretung der GmbH durch ihre Gesellschafter: Wirksame Willenserklärung
Der Grundsatz, dass eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, findet gem. (BB 2001 S. 2547) auch auf die Rechtsverhältnisse Anwendung, in denenS. 310die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschaft vertreten wird (entschieden mit Bezug auf § 46 Nr. 5 GmbHG).