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Keine „Bagatellgrenze” bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Passive niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften i. S. des § 8 AStG sind grundsätzlich auch dann gem. §§ 7 ff. AStG hinzu- und gem. § 14 AStG zuzurechnen, wenn sie weniger als 10 v. H. der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung enthalten keine allgemeine „Bagatellgrenze”.▶NWB GAAAB-43506 S. 236
▶Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass das AStG kein allgemeines „Bagatellprinzip” kennt und der Gesetzgeber ein solches Prinzip – auch wenn es wünschenswert wäre – nicht angedeutet habe. Von einer Unschädlichkeit der Erträge kann nur ausgegangen werden, wenn sich die Einkünfte aus passiven Tätigkeiten nach Maßgabe einer funktionalen Betrachtungsweise anderweitigen aktiven Tätigkeiten zuordnen lassen.