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Einkommensteuer | Abweichende Zurechnung von Werbungskosten bei gemeinschaftlichen Einkünften
Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an , BStBl III S. 256). Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht an (Bezug: §§ 9, 21 Abs. 1 EStG; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977; §§ 426, 722, 743, 748 BGB).▶NWB AAAAB-42776
die Übernahme der Kosten des Miteigentümers keine Zuwendung an diesen darstellt und
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