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Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin
Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein. Der Widerspruch der schwangeren Arbeitnehmerin gegen die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung hat aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Er führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Durch den Suspensiveffekt des Widerspruchs entfallen die Rechtswirkungen der Zulässigkeitserklärung nur vorläufig ().▶VT 221/04