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Haftung des Mittelverwendungstreuhänders einer Publikums-KG
Die dem Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG obliegende Mittelverwendungskontrolle begründet schon vor Abschluss eines Treuhandvertrags Pflichten gegenüber den zukünftigen Anlegern (vgl. auch BGH, NJW 1995 S. 1025). Der Treuhandkommanditist muss sicherstellen, dass von Anfang an sämtliche Anlagegelder in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er sonst nicht auftragsgerecht deren Verwendung zu vertraglichen Zwecken gewährleisten kann. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob dem Treuhänder Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden könnten ().▶VT 218/04