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Umsatzsteuer | Zahlungen der öffentlichen Hand als Entgelt
Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören – unabhängig von der Bezeichnung als „Zuschuss” – dann gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn
der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,
der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird und
mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unterneh- S. 233mers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (Bezug: § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1991; Art. 11 Teil A Abs. 1a RL 77/388/EWG).▶VT 180/04
▶Praxishinweise: Ein „Zuschuss” ist regelmäßig dann Entgelt für ...