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Auskunft über anderweitigen Verdienst
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit frei unter Mitteilung, dass der Betrieb stillgelegt sei, ist dies gem. (BB 2002 S. 1703) im Regelfall dahin gehend zu verstehen, dass die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfällt. In diesem Fall entfällt auch ein möglicher Annahmeverzug des Arbeitgebers, so dass der Arbeitnehmer sich auf seine Entgeltansprüche anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen muss (entschieden mit Bezug auf §§ 133, 157, 611, 615 BGB).▶VT 332/03