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StuB 5/2003 S. 226

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung („RfE”) sechs Jahre nach Ausscheiden des WG und drei Jahre nach Anschaffung des vermeintlichen Ersatz-WG scheidet gem. Urteil des Schleswig-Holsteinischen (Rev. eingel., BFH-Az.: IV R 65/02, EFG 2003 S. 75) mangels Finanzierungszusammenhangs aus. Der Funktionszusammenhang zwischen ausgeschiedenem und Ersatz-WG ist nicht gewahrt, soweit die Reinvestition im Ursprungsbetrieb des Stpfl. deswegen unterbleibt und in einem anderen Betrieb des Stpfl. vorgenommen wird, weil die ausgeschiedenen WG für die Fortführung des Ursprungsbetriebs nicht mehr notwendig sind. Der Funktionszusammenhang ist jedenfalls auch dann nicht gewahrt – so das FG weiter –, wenn bei Bejahung einer personenbezogenen Rücklagenbi...