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StuB 5/2002 S. 253

Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens

Wurde die Ablehnung eines Antrags auf Vorsteuervergütung nach § 61 UStDV 1991 bzw. 1993 bestandskräftig abgelehnt, kann nach dem (n. v.) die Antragsfrist für die Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens nicht mehr rückwirkend verlängert werden (Bezug: § 109 Abs. 1 Satz 2 AO 1977).

Praxishinweise: Die Entscheidung über eine rückwirkende Verlängerung der Fristen für die Anträge auf Vorsteuervergütung könne nicht die Wirkung bereits bestandkräftig ablehnender Bescheide auf Vorsteuervergütung durchbrechen. Es sei bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der Entscheidung über die rückwirkende Fristverlängerung für die Abgabe des Antrags auf Vorsteuervergütung nicht um einen Grundlagenbescheid handele, der zur Änderung eines bestandskräftigen Folge...