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Grunderwerbsteuer | Auflösung einer Einmann-GmbH in Gründung
Hat eine Einmann-GmbH in Gründung von einem Dritten ein Grundstück erworben und kommt es später nicht zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, führt die Auflösung der GmbH in Gründung hinsichtlich des Grundstücks zu einem Rechtsträgerwechsel i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 auf den Gründungsgesellschafter.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983; § 1, § 7, § 8 GmbHG
Praxishinweise: Die Einmann-GmbH in Gründung ist zwar vor ihrer Eintragung noch keine juristische Person und auch keine Vorgesellschaft, da es an mehreren Gesellschaftern fehlt. Da aber auch bei ihr mit der Eintragung ins Handelsregister quasi ein Formwechsel ohne Übertragung des Vermögens eintritt, sieht der BFH in der Gründungsphase bereits einen eigenen Rechtsträger, der mit dem Alleingesellschafter nicht identisch ist. Diese Zubilligung einer Rechts...