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BFH 09.12.2004 VII R 16/03, StuB 4/2005 S. 187

Wirkung der Aufhebung eines „Aufhebungsbescheids”

Hat das FA einen Schenkungsteuerbescheid in der Annahme aufgehoben, der betreffende Erwerb sei der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, hebt es jedoch später auch diesen Aufhebungsbescheid auf, weil es nunmehr doch Schenkungsteuer meint beanspruchen zu können, so wird dadurch die Festsetzung der Schenkungsteuer wieder in Kraft gesetzt (Bezug: § 124 Abs. 2 AO 1977).NWB UAAAB-42577

Praxishinweise: Die Aufhebung eines Steuerbescheids führt nicht zu dessen vollständigem Wegfall. Durch die Aufhebung wird nur die Rechtswirksamkeit des Steuerbescheids sus- S. 188pendiert, was bedeutet, dass bei einer „Aufhebung des Aufhebungsbescheids” der ursprüngliche Bescheid wieder auflebt. Es gilt also das Gleiche wie bei einem Änderungsbescheid. Auch hier nimmt der Änderungsbescheid den Regelungsinhalt des ursprünglichen Besc...