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Ermittlung der maßgebenden Einkünfte bei der Eigenheimzulage
(1) Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen ESt-Festsetzung zu ermitteln. (2) Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen ESt-Veranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht – hier einen Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen – kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten (Bezug: §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Sätze 1 und 2, 11 Abs. 4 und 5 Satz 2 EigZulG; § 4 Abs. 2 Satz 1 FöGbG).▶NWB AAAAB-42215
▶Praxishinweise: Die ESt-Bescheide sind keine Grundlagenbescheide für den Bescheid über die Eige...