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Begründung einer Neumasseverbindlichkeit
Eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO wird nur durch den erklärten Willen des Insolvenzverwalters begründet, die Gegenleistung (hier: Gebrauchsüberlassung der Mietobjekte durch die Kläger als Zwischenmieter) nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Masse in Anspruch nehmen zu wollen ( I-10 U 108/02 [nrkr.], ZIP 2003 S. 2125).▶VT 161/04
▶Praxishinweise: Die bloße Erlangung einer Gegenleistung reicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten i. S. des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO also nicht aus.