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Rückwirkende Entnahme nach Veräußerung?
Die Veräußerung geht gem. (DStR 2002 S. 1983) einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls könne ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bezug: § 4 Abs. 1, § 52 Abs. 15 EStG a. F.).▶VT 216/03
▶Praxishinweise: (1) Die Kläger hatten als Betriebsvermögen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs u. a. einen in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses gelegenen Obstgarten, der inzwischen Brachland geworden war, als Betriebsvermögen ausgewiesen. Nach dessen Veräußerung im Jahre 1988 reichten sie in 1989 dem FA eine beri...