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Beschränkung der Altersversorgung
Wenn durch Änderung einer Betriebsvereinbarung die betriebliche Altersversorgung von Rentenleistungen auf Kapitalleistungen umgestellt wird, rechtfertigt dies gem. (DB 2001 S. 2455) noch nicht, die Hinterbliebenenversorgung in der neuen Betriebsvereinbarung dahingehend zu beschränken, dass sie nur noch beim Tod eines Versorgungsanwärters und nicht mehr beim Tod eines Betriebsrentners gewährt wird (Bezug: §§ 1, 7 BetrAVG; § 328 BGB).