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StuB 4/2002 S. 202

Gewerbesteuer | Zahlung auf Genussrecht gem. § 8 Nr. 1 GewStG als Entgelt hinzuzurechnen

Zahlt der Genussrechtsverpflichtete an den Genussrechtsinhaber eine von künftigen Gewinnen des Genussrechtsverpflichteten abhängige Vergütung, so ist gem. rkr. (EFG 2001 S. 1159) diese Zahlung gem. § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, auch wenn die Genussrechtsvereinbarung unkündbar ist und keinerlei Gläubigerrechte gewährt, das Genussrechtskapital zinslos und ohne Rückzahlungsverpflichtung hingegeben und bei Erhalt als Betriebseinnahme des Genussrechtsverpflichteten erfasst worden ist (Bezug: § 8 Nr. 1 GewStG).

Praxishinweise: (1) Durch das StRefG 1990 ist § 8 Nr. 1 GewStG ab 1990 dergestalt geändert worden, dass nunmehr nicht 50 % der Zinsen für Dauerschulden, sondern vielmehr 50 % der Entgelte für Dauerschulden unter die Hinzurechnung...