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StuB 4/2002 S. 191

Anmerkungen zur Rückbezugsfrist nach § 1 Abs. 5 DMBilG

Mit rkr. Urteil vom  - 6 K 1029/96 hat das FG Sachsen entschieden, dass eine LPG, die durch Verschmelzung einer LPG (T) und einer LPG (P) entstanden ist, erst ab dem Verschmelzungsstichtag körperschaftsteuerpflichtig ist und die Rückbezugsregelung des § 1 Abs. 5 DMBilG nur dann angewendet werden kann, wenn innerhalb von vier Monaten nach dem Verschmelzungsstichtag bzw. der Stellung des Eintragungsantrags beim Registergericht eine eigene DM-Eröffnungsbilanz erstellt wird. Bei der viermonatigen Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 DMBilG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, innerhalb der das Wahlrecht nach § 1 Abs. 5 DMBilG durch Erstellen einer DM-Eröffnungsbilanz ausgeübt werden muss.

Praxishinweise: (1) Durch § 1 Abs. 1 DMBilG wurden als Kaufleute i. S. des § 238 HGB anzusehende Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) am in d...