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Entnahmegewinn trotz vorheriger Aufgabe der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder – veräußerung aufgegeben wird.
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG
Praxishinweise: Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann nach Ansicht des BFH auch dann vorliegen, wenn die Leistungen entgeltlich nur Angehörigen gegenüber erbracht werden (BFH in BFHE 196 S. 84). Entscheidend für die Verwirklichung eines Entnahmegewinns ist aber nicht, dass die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Zeitpunkt der Entnahme vorliegt, sondern...