Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus. Von einem Gläubiger, der die Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt ().▶VT 110/04