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Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (BGBl 2003 I S. 2928; vgl. auch StuB 2004 S. 56) sollen bisher Steuerunehrliche befristet für den Zeitraum vom bis zum die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und damit zur Rückkehr in die Legalität erhalten. Mit Datum vom - IV A 4 - S 1928 - 18/04 hat das BMF ein umfangreiches Merkblatt bekannt gemacht, das u. a. Ausführungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage („Einnahmen”), insbesondere auch bei sog. Veräußerungsgeschäften, enthält. So wird klargestellt, dass im Falle einer zu Unrecht nicht besteuerten Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Vordruck der strafbefreienden Erklärung der Saldo aus dem unversteuertem Brutto-Veräußerungspreis und den steuerlich nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstel...