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Rückstellungen wegen Inanspruchnahme als öffentlich-rechtlicher Zustandsstörer
Verzichtet der Kläger gegen eine Einmalzahlung darauf, dass sein Vertragspartner Altlasten beseitigt, so ist die in der Folge entstandene Einmalverpflichtung gem. nrkr. (EFG 2001 S. 1487, BFH-Az.: I R 77/01) weder als Verbindlichkeit noch als (Aufwands-)Rückstellung passivierungsfähig. Die daneben drohende Inanspruchnahme als öffentlich-rechtlicher Zustandsstörer berechtigt nur dann zur Bildung einer Rückstellung, wenn sich durch Gesetz oder behördliche Anordnung eine Inanspruchnahme konkretisiert hat (§§ 247, 249 Abs. 2 HGB; § 5 Abs. 1 EStG).
Praxishinweise: (1) Die Klägerin erwarb von V ein Gelände, das mit Altlasten verseucht war. Am vereinbarten die Klägerin und V, dass die Klägerin die notwendige Sanierung des Geländes durchführen we...