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StuB 2/2005 S. 91

Umsatzsteuer | Private Gebäudenutzung: Verteilung der Gebäudeherstellungskosten auf 10 Jahre EU-rechtswidrig

Bei einem gemischt genutzten Gebäude ist gem. nrkr. Urteil des (BFH-Az.: V R 56/04, EFG 2005 S. 72) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil (unentgeltliche Wertabgabe) entsprechend der ertragsteuerrechtlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG auch für USt-Zwecke von einer Gebäudenutzungsdauer von mindestens 50 Jahren auszugehen. Dementsprechend sind die Herstellungskosten jährlich mit 2 v. H. als Kosten i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG anzusetzen. Eine Verteilung der Kosten auf lediglich 10 Jahre wie von der Finanzverwaltung im (BStBl I S. 468 = StuB 2004 S. 612) vorgenommen, verstößt gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in der 6. EG-Richtlinie (Bezug: Art. 6 Abs. 2a, Art. 11 Teil A Abs. 1c 6. EG-Richtlinie; § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 15a UStG).NWB KAAAB-41821