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Vorliegen einer Betriebsstätte
(1) Eine Verkaufsstelle (§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO 1977) ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine i. S. des § 12 Satz 1 AO 1977 feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist. (2) Ein Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr vier Wochen lang auf einem Weihnachtsmarkt unterhält, begründet keine Betriebsstätte.▶VT 81/04
▶Praxishinweise: § 12 Satz 1 AO 1977 fordert für das Vorliegen einer Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Es müssen also örtliche, zeitliche und rechtliche Kriterien erfüllt sein. Diese Voraussetzungen müssen nach Ansicht des BFH auch bei einer Verkaufsstelle gelten. Bei einem Verkaufsstand fehlt aber ein ausreichend dauerhafter Bezug, wenn dieser nur vier Wochen im Jahr betrieben wird. Wann die Grenze für einen geringen zeitlichen Bezug überschritten wird, hat der ...