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Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung
In der Zusage, während der Altersteilzeit des Arbeitnehmers das Arbeitsentgelt auf einen Prozentsatz des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts aufzustocken, liegt nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Arbeitgebers, die steuerliche Mehrbelastung zu übernehmen, die dadurch entsteht, dass zwar der Aufstockungsbetrag selbst steuerfrei bleibt, sich jedoch der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöht (§§ 3 Nr. 28, 32b Abs. 1 Nr. 1g, 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltersteilzeitG [AltTZG]; so ).▶VT 151/03
▶Praxishinweise: Diese Auslegung der Altersteilzeitvereinbarung (§§ 133, 157 BGB) entspricht der Rechtsprechung des 9. Senats des BAG zu dem vergleichbaren Fall des Aufhebungsvertrags. Dort hat der Senat erkannt, dass eine Nettovereinbarung für ...