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Einkommensteuer | Werbungskostenabzug bei kreditfinanzierten Versicherungsverträgen
Entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.
Praxishinweise: Die vom BFH geforderte Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene und die sich daraus ergebende Zuordnung des Gesamtaufwands zu den einzelnen Vertragsbereichen dürfte die Praxis vor gewaltige Probleme stellen und wird nur i...