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BFH 30.09.2003 IX R 2/00, StuB 1/2004 S. 39

Einkommensteuer | Keine erhöhten Absetzungen für Pflegegebäude

Ein Pflegegebäude, in dem ein Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über seine Unterkunft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990.▶VT 9/04

▶Praxishinweise: Ein Pflegeheim schließt regelmäßig keine Mietverträge über ganz bestimmte Wohneinheiten ab und gewährt dazu eine entsprechende Pflege, sondern schließt einen „Heimvertrag” ab, in dem es Pflege in „irgendeinem” Zimmer zusagt. Grundlage des Heimvertrags ist also – anders als beim „betreuten Wohnen” – die Pflege des Heimbewohners. Außerdem wird es in einem Pflegeheim selbst bei Zusage der Pflege in einer ganz bestimmten Unterkunft regelmäßig an einer Eignung der Räume zu einer eigenständigen Haushaltsführung fehlen.

– erl –