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Befristung eines Arbeitsvertrags gem. § 1 Abs. 1 BeschFG
Die Befristung eines Arbeitsvertrags konnte mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG in der vom bis zum geltenden Fassung (BeschFG 1996) gerechtfertigt sein, auch wenn die Parteien im Vertrag den Sachgrund genannt hatten und die Rechtfertigungsmöglichkeiten nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz nicht Gegenstand der Vereinbarungen waren. § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 war einseitig zwingendes Recht. Seine Anwendbarkeit konnte zugunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden. Von einer (konkludenten) Vereinbarung über den Ausschluss der Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 kann ausgegangen werden, wenn neben der Nennung eines Sachgrunds im Vertrag aus weiteren Umständen der Wille der Vertragsparteien erkennbar wird, die Rechtmäßigkeit der Befristung solle selbst bei Vorliegen...