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Fertigstellung und Ablieferung eines Werks durch den Konkursverwalter
Stellt der Konkursverwalter des Werklieferanten mit Mitteln der Masse ein Schiffsbauwerk fertig und übereignet das Schiff dem Besteller, so kann der Besteller gem. (DB 2001 S. 2041) mit nichtbevorrechtigten Konkursforderungen aus einem anderen Vertrag gegen den Teil der Baulohnforderung aufrechnen, die durch Teilherstellung des Schiffs bis zur Konkurseröffnung – ohne fällig zu sein – bereits entstanden war. Bei Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerks durch den Konkursverwalter werde der Gesamtbaulohn zu demjenigen Teil Masseforderung, der sich aus dem Wertverhältnis ergibt, in welchem zurzeit der Ablieferung das fertiggestellte Schiff zu dem Schiffsbauwerk nach seinem Bauzustand bei Konkurseröffnung stehe (Bezug: § 17, 55 KO; § 651 BGB).