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BFH 27.09.2001 V R 14/01, StuB 1/2002 S. 44

Umsatzsteuer | Steuersatz bei der Überlassung von Computerprogrammen

Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs dagegen nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993

Praxishinweise: Der BFH stellt auf den wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes ab. Wird nach den vertraglichen Gestaltungen in erster Linie die Gestattung der Benutzung eines Programms einer Software erstrebt, so stellt die Einräumung we...