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Körperschaftsteuer | Herstellen der Ausschüttungsbelastung bei Rückforderung einer Vorabausschüttung
Mit dem Abfluss der Gewinnanteile ist gem. (n. v.) nach § 27 Abs. 1 und 3 KStG die Ausschüttung, für die die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist, vollzogen. Die spätere Rückgängigmachung durch Aufhebung des Gewinnverteilungsbeschlusses und Rückforderung der Gewinnanteile führt steuerrechtlich zu einer Einlage. Dies gilt auch bei einer nach den §§ 29 Abs. 1, 46 Nr. 1 GmbHG beschlossenen Vorabausschüttung, die von dem später festgestellten Jahresgewinn nicht gedeckt wird. Auf die Vorabausschüttung ist – auch im Fall der späteren Rückzahlung – die Kapitalertragsteuer festzusetzen. Die Steuerabzugspflicht ist mit dem Zufluss beim Gläubiger verwirklicht. Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses bereits feststeht, dass die Ausschüttung ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist...