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Anlage EÜR: Neue Kontrollmöglichkeiten für den Fiskus
Allgemeines: Ab 2005 ist die Anlage EÜR in den Fällen mit der Steuererklärung einzureichen, in denen eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt wird. Das (BStBl I S. 320) die Anlage EÜR veröffentlicht. Durch die Angaben in der Anlage EÜR stehen den veranlagenden Finanzämtern zukünftig Zahlenangaben in standardisierter Form zu, die elektronisch ausgewertet werden können und damit zu einer erheblich höheren Transparenz des Stpfl. im Veranlagungsverfahren führen. Denkbar sind beispielsweise Mehrjahresvergleich oder Prüffelder, bei denen bestimmte Zahlen miteinander programmgesteuert abgeglichen werden. Denkbar ist z. B. ein Abgleich zwischen den Betriebseinnahmen und den Entnahmen. Die Anlage EÜR ist damit – im Gegensatz zur bisher vorherrschenden Meinung – keine rein technische Eingabe in bestimmte Kennziffern, sondern sie eröffnet dem FA neue Prüfungsmöglichkeiten.
Zeitlicher Anwendungsbereich: Für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre hatte der Gesetzgeber zunächst angeordnet, dass bei Einnahmen-Überschussrechnern nach § 4 Abs. 3 EStG der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem,...BStBl I S. 502