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StuB Nr. 17 vom Seite 752

Umsatzsteuerhaftung gem. § 13c UStG bei Einziehung einer abgetretenen Forderung

– Aufzeichnungspflichten und Bilanzierung bei verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel –

WP/StB Prof. Ulrich Bantleon und StB Prof. Dr. iur. Jens Siebert, beide Villingen-Schwenningen
Die Kernfragen:
  • Unter welchen Voraussetzungen haftet der erste in- oder ausländische Abtretungsempfänger?

  • Welche Forderungen werden von § 13c UStG erfasst?

  • Was muss der Abtretungsempfänger tun?

I. Einführung

Die Einziehung einer abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung kann zu einer USt-Haftung des Einziehenden gem. § 13c UStG führen. Diese Haftung ist nicht auf Kreditinstitute beschränkt, sondern trifft z. B. über den verlängerten Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB mit Vorausabtretungsklausel viele Unternehmer. Bei der Vorausabtretung handelt es sich um die Sicherungsabtretung zugunsten des Vorbehaltsverkäufers. Die Praxis muss der Haftungsvorschrift des § 13c UStG und den Auswirkungen auf die Bilanzierung entsprechende Aufmerksamkeit widmen. Gleiches gilt für die damit zusammenhängenden Aufzeichnungspflichten gem. § 22 Abs. 4d UStG. Diese sind seit demS. 753 zu erfüllen. Für Unternehmen wird § 13c UStG auch dadurch zu einem Problem, weil neue Regelungen durch die Finanzverwaltung regelmäßig mit deutlichem zeitlichen Abstand vollzogen werden. Durch diese zeitliche Verzögerung bei der Rechtsanwendung könnten sich bei einzelnen Unternehmen – je nach Verwertungsvolumen – über die Jahre entsprechende Haftungsrisiken ergeben. Diese Risiken sind im R...