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StuB Nr. 5 vom Seite 236

Zweifelsfragen zum Zwischengewinn und zum Begriff des ausländischen Investmentvermögens

( 1 - 15/05)

1. Im Vorgriff auf die beabsichtigte Regelung im Einführungsschreiben zum InvStG ist für das erste volle Geschäftsjahr, für das bei dessen Anwendbarkeit das InvStG gelten würde, auf Beteiligungen an folgenden ausländischen Vermögen nicht das InvStG anzuwenden, sondern es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln:

a) Vermögen von ausländischen Personengesellschaften mit Ausnahme solcher ausländischer Gesellschaften, die entweder selbst hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die mit denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i. S. des § 112 InvG vergleichbar sind (ausländische Single-Hedgefonds) oder die in andere Vermögen investieren, die ihrerseits hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die mit denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i. S. des § 112 InvG vergleichbar sind (ausländische Dach-Hedgefonds),

b) Gesellschaftsvermögen von ausländischen Immobilienkapitalgesellschaften (z. B. REITs), deren Anteile an einer Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und die in ihrem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht unterliegen, und

c) Vermögen, die collaterized debt obligations (cdos) ausgeben, wenn nach den Vertragsbedingu...