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Werbung auf Straßenbahnwagen
Die Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft, die auf einem Straßenbahnwagen über dessen gesamte Länge neben ihrem Firmenlogo und ihrer Adresse die Aufschrift anbringen lässt „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung” und „Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von …” verstößt weder gegen die Berufspflichten nach dem StBerG noch gegen das UWG. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Informationen über die Art der beabsichtigten Zusammenarbeit oder über die Atmosphäre, die bei der Erbringung der Dienstleistungen angestrebt wird, befriedigen ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfrager ().▶VT 948/04