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Gemeinsame Berufsausübung eines deutschen und griechischen Steuerberaters
Schließt sich ein deutscher StB in einer Sozietät mit Niederlassung in Deutschland zur gemeinsamen Berufsausübung mit einem griechischen StB und WP zusammen, stellt dies einen Verstoß gegen § 56 StBerG dar. Die mit der Sozietät abgeschlossenen Beratungsverträge sind gem. § 134 BGB nichtig (, DStR 42/2004 S. XIV).▶VT 947/04