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Keine Geringfügigkeit der gewerblichen Tätigkeit bei der Betriebsaufspaltung
(1) Ein von einem Dritten der Besitzgesellschaft überlassenes Wirtschaftsgut genügt gem. nrkr. (BFH-Az.: IV B 96/03, EFG 2003 S. 1109) für die Annahme der sachlichen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung jedenfalls dann, wenn die vermietende Person diejenige ist, die die personelle Verflechtung begründet und sämtliche Vertragsverhältnisse steuern kann. (2) Eine absolut hohe Pacht (300 000 DM) lässt auch bei relativ kleinem Anteil an den Gesamtumsätzen der Besitzgesellschaft die durch die Betriebsaufspaltung begründete gewerbliche Betätigung nicht entfallen. Es verbleibe in diesem Fall bei der Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.▶VT 1168/03
▶Praxishinweise: (1) Die Kl., eine GmbH & Co. KG mit dem alleinigen Kommanditisten A, der zugleich...