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SFAS 147: Acquisitions of Certain Financial Institutions
Das FASB hat am den neuen Rechnungslegungsstandard SFAS 147: Acquisitions of Certain Financial Institutions verlautbart. SFAS 147 tritt am in Kraft. Nach einerS. 1118branchenspezifischen Regelung (SFAS 72 § 5) musste beim Erwerb (bzw. Fusionen) von Banken und Sparkassen der Firmenwert nicht nach den Standardvorschriften zum Firmenwert bilanziert werden. Mit SFAS 147 fällt nunmehr auch der Erwerb von Banken und Sparkassen unter die allgemeinen Vorschriften nach SFAS 142; danach ist der Firmenwert gesondert in der Bilanz auszuweisen, darf aber nicht planmäßig abgeschrieben werden. Stattdessen ist er einem jährlichen Werthaltigkeitstest (impairment test) zu unterziehen. Betroffene Unternehmen haben die Jahresabschlüsse aus Vorjahren zu berichtigen und die korrigierten Vergleichszahlen im aktuellen...