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BFH 12.06.2002 XI R 55/01, StuB 20/2002 S. 1019

Kein Abzug negativer Unterschiedsbeträge bei Kfz-Kosten

Sog. negative Unterschiedsbeträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

Praxishinweise: Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist der Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 v. H. des inländischen Listenpreises des Kfz und den für Arbeitnehmer bestehenden Entfernungspauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) pro Entfernungskilometer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ergibt nun der Satz von 0,03 v. H. pro Entfernungskilometer einen Betrag, der unter den Entfernungspauschalen für Arbeitnehmer liegt (= negativer Unterschiedsbetrag), so kommt ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, da sich ein solcher Abzug weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Zweck des S. 1020Gesetzes herleiten lässt, so der BFH. Die pauschale Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die unterschie...