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Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind auch nach Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der , BStBl II S. 398; vom - XI R 98/96, BStBl 1998 II S. 144).
§ 4 Abs. 4, § 16 Abs. 3 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG
Praxishinweise: Der Übergang zur Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe, sondern hat nur eine der Betriebsaufgabe ähnliche Wirkung. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei bleiben „steuerverstrickt” und führen bei endgültiger Aufgabe des Liebhaberbetriebs zu einer entsprechenden Gewinnrealisierung. Wertänderungen des Betri...