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Realisierung von Verlusten im Bereich des Sonderbetriebsvermögens
(1) Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, S. 902Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/€ festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen. (2) Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft – beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrun...