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StuB 17/2003 S. 803

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Das Arbeitszimmer eines Stpfl., der lediglich eine berufliche (betriebliche) Tätigkeit ausübt und diese Betätigung in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist gem. (BFH/NV 2003 S. 1172) „Mittelpunkt” der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG, wenn der Stpfl. im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt” bestimme sich m. a. W. nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden.▶VT 856/03

Praxishinweise: (1) Es liege ein eigenständiger Rechtsbegriff...