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Keine Mitunternehmerschaft bei nicht vorhandener Beteiligung des Betriebsinhabers am Gesellschaftsvermögen
Eine Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 2/05, EFG 2005 S. 1111) mangels Mitunternehmerrisiko nicht vor, wenn bei einer atypisch stillen Gesellschaft der Betriebsinhaber zu 0 v. H. am Kapital der Gesell-S. 728schaft beteiligt ist und stattdessen für seine Tätigkeit als Vorabgewinn eine feste Vergütung erhält. Bei dieser Sachlage begründet auch die unbeschränkte Außenhaftung des Betriebsinhabers kein Mitunternehmerrisiko. Auch eine Kompensation des fehlenden Mitunternehmerrisikos durch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative liegt nicht vor, wenn dem Betriebsinhaber zwar die ausschließliche Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt, zahlreiche im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Maßnahmen aber der Zustimmung des stillen Gesellsc...