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Keine tarifbegünstigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei nur teilweiser Veräußerung eines Mandantenstamms
Die tarifbegünstigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns setzt gem. (BFH/NV 2003 S. 773) die Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Dem steht die Rechtsprechung des BGH, wonach aus Gründen des Geheimhaltungsschutzes ohne Zustimmung der Mandanten nur Teile des Mandantenstamms in eine neu gegründete Sozietät eingebracht werden können, nicht entgegen (Bezug: § 16, § 18, § 34 EStG).▶VT 815/03