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StuB 15/2005 S. 684

Elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen

(1) Die Härtefallregelung bei der elektronischen Übermittlung der USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG) ist gem. nrkr. (BFH-Az.: V B 67/05, EFG 2005 S. 992) anzuwenden, wenn die elektronische Übermittlung der Daten nicht möglich ist, weil der Unternehmer die für die Übermittlung erforderliche Hardware und einen Internetanschluss nicht besitzt. (2) Die gesetzlichen Regelungen schreiben nicht vor, dass der Unternehmer die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Investitionen tätigen muss. (3) Der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Vermeidung unbilliger Härten. Der Anordnungsgrund folgt aus der Gefahr, mit Zwangsgeldern, Verspätungszuschlägen und...