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Prüfung bei verbundenen Unternehmen
Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlussprüfer tätig ist oder werden soll, i. S. des § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB. Allein ein Verstoß gegen § 49 Alt. 2 WPO führt nicht gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des der Tätigkeit des WP zugrunde liegenden Vertrags ().▶VT 602/04