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StuB 15/2003 S. 719

Verjährungseinrede des Bürgen bei Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin

Der Bürge kann sich auch dann gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind ().▶VT 800/03

Praxishinweise: Mit diesem noch in BGHZ 139 S. 215, 219 f. offen gelassenen Ergebnis stellt sich der BGH gegen Teile der Instanzrechtsprechung (vgl. z. B. OLG Celle, OLGR 2001 S. 87) und Literatur (vgl. z. B. Lettl, WM 2000 S. 1316, 1321). Der BGH weist zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass der Bestand einer Forderung nicht Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung de...