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BFH 26.02.2003 VI R 130/01, StuB 14/2003 S. 661

Hobbyraum als „häusliches” Arbeitszimmer

Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Stpfl. gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein „häusliches” Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.▶VT 740/03

Praxishinweise: Der BFH betont erneut, dass eine „Häuslichkeit” auch dann gegeben ist, wenn es an einer baulichen und räumlichen Verbindung mit der Wohnung des Stpfl. fehlt bzw. wenn der Raum für Wohnzwecke nicht geeignet ist (Hobbyraum). Entscheidend ist allein, dass ein Bezug zur Wohnung besteht.

– erl –